Vielmehr hat er den Abzug um je 5 % des aufgerechneten Betrags von CHF 70'000.-- gekürzt (pag. 50 ff.). Da sich der in Frage stehende Abzug ausdrücklich vom Reineinkommen berechnet, wird der ZVB/N bzw. die Steuerverwaltung den Abzug für selbstgetragene Krankheitskosten korrekt aufgrund des (neu ermittelten) Reineinkommens zu berechnen haben. Dem Ersuchen der Rekurrenten, wonach der im Rahmen der Veranlagung pro 2017 gewährte Abzug für selbstgetragene Krankheitskosten zu gewähren sei, ist nicht zu folgen.