16), welche seitens der Steuerverwaltung bei den kantonalen Steuern im Umfang von CHF 10'488.-- und bei der direkten Bundessteuer in Höhe von CHF 10'869.-- akzeptiert wurden (pag. 24 f.). Durch die Erhöhung des Reineinkommens, ist der Abzug für selbstgetragene Krankheitskosten entsprechend anzupassen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der ZVB/N in der Nachsteuerberechnung die Korrektur nicht aufgrund des (neuen) höheren Reineinkommens vorgenommen hat. Vielmehr hat er den Abzug um je 5 % des aufgerechneten Betrags von CHF 70'000.-- gekürzt (pag.