Gemäss Art. 38a Bst. b StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG können von den Einkünften die Krankheits- und Unfallkosten abgezogen werden, soweit die steuerpflichtige Person diese selber trägt und sie 5 % der um die Aufwendungen (und allgemeinen Abzüge) verminderten steuerbaren Einkünfte (Reineinkommen) übersteigen. Die Rekurrenten haben in der Steuererklärung pro 2017 selbstgetragene Krankheitskosten in Höhe von CHF 12'599.-- deklariert (pag. 16), welche seitens der Steuerverwaltung bei den kantonalen Steuern im Umfang von CHF 10'488.-- und bei der direkten Bundessteuer in Höhe von CHF 10'869.-- akzeptiert wurden (pag.