Damit liegt eine neue Tatsache vor. Durch die Verletzung der Sperrfrist ist der in den rechtskräftigen Veranlagungen pro 2017 berücksichtigte Abzug für den Einkauf in die Pensionskasse zu Unrecht gewährt worden. Infolge der Streichung des Abzugs für den Einkauf, erhöht sich das steuerbare Einkommen pro 2017 entsprechend und ist mittels Nachsteuer zu erfassen. Die Höhe des nicht besteuerten Einkommens, ist nachfolgend zu ermitteln.