Damit ist das Kapital in die private oder ungebundene Vorsorge überführt worden, was keine steuerneutrale Übertragung darstellt. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass mit dem Kapitalbezug im Jahr 2019 die Sperrfrist gemäss Art. 79b Abs. 3 BVG verletzt worden ist. Die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen pro 2017 datieren vom 4. Dezember 2018. Zu diesem Zeitpunkt waren die Auszahlung der Kapitalleistung und mithin die Sperrfristverletzung noch nicht erfolgt und somit aus den Akten auch nicht erkennbar. Damit liegt eine neue Tatsache vor.