Hinsichtlich des Arguments der Rekurrenten, wonach die Kapitalleistung in einen (anderen) Vorsorgeplan überführt wurde und damit keine effektive Barauszahlung erfolgte, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Meldung der ESTV war der Grund für die Kapitalleistung der Erlebensfall (pag. 29), d.h. der Eintritt des Vorsorgefalls. Bei dem vom Rekurrenten gewählten Versicherungsmodell tritt dieser mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters von 65 Jahren ein (vgl. dazu Eingabe der Rekurrenten vom 13.11.2021, Beilagen "Vorsorgeausweis mit der Vertrags-Nr. ________", Schreiben der C.________AG an den Rekurrenten vom 27.2.2020 und "Meldung einer Pensionierung oder Teilpensionierung").