4.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Rekurrent im Jahr 2017 einen Einkauf in die 2. Säule in Höhe von CHF 70'000.-- tätigte (pag. 7) und die Rekurrenten diesen in der Veranlagung pro 2017 in Abzug brachten (pag 23 ff.). Ebenfalls unstrittig ist, dass die Veranlagung pro 2017 in Rechtskraft erwachsen ist. Sodann ist erstellt, dass der Rekurrent im Jahr 2019 eine Kapitalleistung aus Vorsorge (2. Säule) in Höhe von CHF 90'000.-- bezogen hat (pag. 29). Hinsichtlich des Arguments der Rekurrenten, wonach die Kapitalleistung in einen (anderen) Vorsorgeplan überführt wurde und damit keine effektive Barauszahlung erfolgte, ist Folgendes festzuhalten: