Demnach ist eine konsolidierende Gesamtbetrachtung vorzunehmen. So ist die Abzugsberechtigung beispielsweise selbst dann zu verweigern, wenn ein Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung und der Kapitalbezug aus einer anderen -6- Vorsorgeeinrichtung erfolgt (BGer 2C_6/2021 vom 12.1.2021, E. 2.2.2; BGer 2C_488/2014 vom 15. Januar 2015, E. 3.3). Die Sperrfrist ist dabei für alle Formen der Kapitalbezüge aus zweiter Säule in gleicher Weise massgebend. Raum für eine Prüfung der individuell-konkreten Beweggründe verbleibt nicht (BGer 2C_6/2021 vom 12.1.2021, E. 2.2.1).