2. Vorab festzuhalten ist, dass die Steuerrekurskommission nicht zuständig ist für die Beurteilung, ob und inwieweit der Rekurrent von seiner Vorsorge-Beraterin falsch beraten worden ist. Für allfällige Haftungsansprüche gegenüber der Beraterin bzw. der Versicherung oder Vorsorgeeinrichtung sind die Rekurrenten auf den Zivilweg zu verweisen. Auf die diesbezüglichen Vorbringen ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vor der Steuerrekurskommission folglich nicht einzutreten.