I. Mit Eingabe vom 2. Januar 2022 haben die Rekurrenten zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen und erneut dargetan, dass die Verzugszinsen für sie eine Strafe darstelle. Sie hätten alles richtig deklariert und es treffe sie kein Verschulden. Es könne nicht ihnen angelastet werden, dass die C.________AG niemanden über 65 Jahren versichere. Verzugszinsen in Höhe von 3 % zu verlangen grenze an Diebstahl. J. Die ESTV hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.