Bezüglich des Zweiverdienerabzugs hält der ZVB/N fest, dass dieser in der ursprünglichen Veranlagung gewährt worden sei und die erfolgte Korrektur sich nicht darauf auswirke. Abschliessend führt der ZVB/N aus, dass die Verzugszinsen gesetzlich vorgesehen seien und der Verzugszinssatz jedes Jahr durch das Eidgenössische Finanzdepartement festgesetzt würden. Für das Steuerjahr 2017 habe der Verzugszins 3 % betragen.