Weiter bringt der ZVB/N vor, dass die Nachsteuer verschuldensunabhängig erhoben werde, einzig aufgrund des Vorliegens neuer Tatsachen bezüglich einer ungenügend ausgefallenen, rechtskräftigen Veranlagung. Aufgrund der erfolgten Sperrfristverletzung sei der Abzug der Einkaufssumme in die 2. Säule im Jahr 2017 zu Unrecht erfolgt und insofern liege eine neue Tatsache vor. Infolge des höheren Einkommens pro 2017 sei auch der Abzug für selbstgetragene Krankheitskosten anzupassen. Bezüglich des Zweiverdienerabzugs hält der ZVB/N fest, dass dieser in der ursprünglichen Veranlagung gewährt worden sei und die erfolgte Korrektur sich nicht darauf auswirke.