H. Am 13. Dezember 2021 hat sich der ZVB/N vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Er hält fest, dass bei der Beurteilung, ob eine Sperrfristverletzung vorliege, einzig ausschlaggebend sei, ob innerhalb der nächsten drei Jahre nach dem Einkauf ein Kapitalbezug in irgendeiner Form stattgefunden habe. Dies auch dann, wenn der konkrete Einkauf erst später zur Auszahlung gelange bzw. aus einer anderen Vorsorgeeinrichtung stamme. Weiter bringt der ZVB/N vor, dass die Nachsteuer verschuldensunabhängig erhoben werde, einzig aufgrund des Vorliegens neuer Tatsachen bezüglich einer ungenügend ausgefallenen, rechtskräftigen Veranlagung.