F. Am 2. November 2021 hat die Steuerrekurskommission den Rekurrenten den Eingang von Rekurs und Beschwerde bestätigt. Die Rekurrenten sind sodann darauf hingewiesen worden, dass die Steuerrekurskommission das erstinstanzliche verwaltungsunabhängige Steuergericht des Kantons Bern und als solches Rechtsmittelinstanz der Steuerverwaltung sei. Die Steuerverwaltung sei in den Verfahren vor der Steuerrekurskommission jeweils Gegenpartei der steuerpflichtigen Person und die Steuerrekurskommission habe keinen Zugriff auf Daten oder Akten der Steuerverwaltung.