So habe die Vorsorge-Beraterin dem Rekurrenten bestätigt, dass er den Einkauf tätigen könne, sofern er einfach weiterarbeite. Auch könne er eine GmbH gründen und für diese arbeiten und damit die Pensionskasse "weiterziehen". Es sei nicht seine Schuld, dass die C.________AG dann gleichwohl den Vertrag nicht verlängert habe. Sie seien daher nicht gewillt, die Verzugszinsen zu bezahlen. Ferner halten die Rekurrenten fest, dass die Sperrfrist sodann grundsätzlich nicht verletzt worden sei, da die vorgehaltene Kapitalleistung nicht als solche bezogen, sondern in einen (anderen) Vorsorgeplan überführt wurde. Aus diesem Vorsorgeplan herrührende Leistungen würden erst ab 2024 ausbezahlt. Damit