Mit Eingabe vom 6. Juli 2021 nahmen die Rekurrenten zum Vorabdruck Stellung. Sie hielten fest, dass der Rekurrent den Einkauf nach erfolgter Beratung der C.________AG getätigt habe. Dass die C.________AG den Vertrag nicht verlängert habe, sei nicht seine Schuld. Seit dem 1. August 2021 sei er bei seiner eigenen GmbH angestellt. Weiter führen die Rekurrenten aus, dass die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wohl noch zu akzeptieren sei. Jedoch sei von der Korrektur bei den Abzügen (selbstgetragene Krankheitskosten) und der Erhebung von Verzugszinsen abzusehen. Die Verzugszinsen seien vielmehr beim Schuldigen, d.h. bei der C.________AG einzutreiben.