B. Am 29. April 2021 informierte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), steuerverwaltungsintern den zentralen Veranlagungsbereich Nachsteuern (ZVB/N), dass infolge des Kapitalbezugs pro 2019 die Sperrfrist verletzt worden und deshalb die Einkaufsumme über CHF 70'000.-- im Jahr 2017 aufzurechnen sei.