100 21 412 200 21 296 Gemeinde: E.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 23.6.2022 RNA/DGR/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 21. Juni 2022 Es wirken mit: die hauptamtliche Richterin Nanzer, die Fachrichterin Schlup Guignard und der Fachrichter Glatthard sowie Gribi als Gerichtsschreiberin In der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ und B.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die Nachsteuer bei den kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer pro 2017 hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A. A.________ (Rekurrent, geb. 1954) war bei der Sammelstiftung der C.________AG (Le- bensversicherungsgesellschaft; nachfolgend: C.________AG) im Rahmen der 2. Säule überob- ligatorisch versichert. Im Jahr 2017 glich der Rekurrent fehlende Beitragsjahre mit einem Ein- kauf von CHF 70'000.-- aus. Er und seine Ehefrau, B.________ (zusammen: Rekurrenten), de- klarierten in der Steuererklärung pro 2017 den entsprechenden Einkauf, welcher mit Veranla- gungsverfügungen vom 4. Dezember 2018 zum Abzug zugelassen wurde. Gemäss Meldung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) erhielt der Rekurrent im September 2019 eine Kapitalleistung der C.________AG in Höhe von CHF 90'000.--. B. Am 29. April 2021 informierte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuer- verwaltung), steuerverwaltungsintern den zentralen Veranlagungsbereich Nachsteuern (ZVB/N), dass infolge des Kapitalbezugs pro 2019 die Sperrfrist verletzt worden und deshalb die Einkauf- summe über CHF 70'000.-- im Jahr 2017 aufzurechnen sei. C. Am 11. Juni 2021 teilte der ZVB/N den Rekurrenten mit, dass aufgrund der im Jahr 2019 bezogenen Kapitalleistung aus Vorsorge die dreijährige Sperrfrist verletzt worden sei und des- halb der im Jahr 2017 berücksichtigte Abzug für den Einkauf in die Pensionskasse im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens korrigiert werde. Gleichzeitig stellte der ZVB/N den Rekurrenten den Vorabdruck zur Nachsteuerberechnung zu. Daraus resultierte eine Nachsteuer bei den kantonalen Steuern von CHF 14'289.55 und bei der direkten Bundessteuer eine solche von CHF 1'588.-- (jeweils zuzüglich Verzugszinsen bis zum Verfügungsdatum). Mit Eingabe vom 6. Juli 2021 nahmen die Rekurrenten zum Vorabdruck Stellung. Sie hielten fest, dass der Re- kurrent den Einkauf nach erfolgter Beratung der C.________AG getätigt habe. Dass die C.________AG den Vertrag nicht verlängert habe, sei nicht seine Schuld. Seit dem 1. August 2021 sei er bei seiner eigenen GmbH angestellt. Weiter führen die Rekurrenten aus, dass die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wohl noch zu akzeptieren sei. Jedoch sei von der Kor- rektur bei den Abzügen (selbstgetragene Krankheitskosten) und der Erhebung von Verzugszin- sen abzusehen. Die Verzugszinsen seien vielmehr beim Schuldigen, d.h. bei der C.________AG einzutreiben. Am 26. Juli 2021 verfügte der ZVB/N die Nachsteuer pro 2017. Inkl. Verzugszinsen betrug die Nachsteuer bei den kantonalen Steuern CHF 15'606.60 und bei der direkten Bundessteuer CHF 1'746.30. Der ZVB/N führte aus, dass die Nachsteuer samt Verzugszinsen bei der steuerpflichtigen Person zu erheben sei. Für die Steuerverwaltung be- stehe keine Möglichkeit den Verzugszins bei der Pensionskasse einzufordern. Im Nachsteuer- verfahren werde sodann die Veranlagung korrigiert und die Erhöhung des Einkommens führe auch zu einer Anpassung der damit zusammenhängenden Abzüge, wie bspw. die selbstgetra- genen Krankheitskosten. -2- D. Die von den Rekurrenten am 18. August 2021 erhobene Einsprache wies der ZVB/N am 5. Oktober 2021 ab. Der nachbesteuerte Betrag von gesamthaft CHF 17'352.90 wurde bestätigt. E. Dagegen haben die Rekurrenten am 28. Oktober 2021 (übergeben der Post am 1.11.2021) Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steu- errekurskommission) erhoben und die Erhebung von Verzugszinsen sowie die Korrektur der selbstgetragenen Krankheitskosten moniert. Zusätzlich beantragen sie die Berücksichtigung des Zweiverdienerabzugs. Bezüglich der Verzugszinsen bringen sie vor, dass sie nie die Mög- lichkeit gehabt hätten, die im Nachsteuerverfahren erhobenen Steuern "fristgerecht" zu bezah- len. Dies sei jedoch gemäss Obligationenrecht eine Voraussetzung für deren Erhebung. Es sei ungerechtfertigt und nicht fair gegenüber dem Steuerzahler, dass er mit Verzugszinsen bestraft werde, welche er nicht verursacht und auch keine Möglichkeit gehabt habe, diese zu vermei- den. Die C.________AG habe den Rekurrenten falsch beraten. Es könne nicht angehen, dass eine staatlich beaufsichtigte Pensionskasse unseriös beraten würde und die steuerpflichtige Person dafür gerade zu stehen habe. So habe die Vorsorge-Beraterin dem Rekurrenten bestätigt, dass er den Einkauf tätigen könne, sofern er einfach weiterarbeite. Auch könne er eine GmbH gründen und für diese arbeiten und damit die Pensionskasse "weiterziehen". Es sei nicht seine Schuld, dass die C.________AG dann gleichwohl den Vertrag nicht verlängert habe. Sie seien daher nicht gewillt, die Verzugszinsen zu bezahlen. Ferner halten die Rekurrenten fest, dass die Sperrfrist sodann grundsätzlich nicht verletzt worden sei, da die vorgehaltene Ka- pitalleistung nicht als solche bezogen, sondern in einen (anderen) Vorsorgeplan überführt wur- de. Aus diesem Vorsorgeplan herrührende Leistungen würden erst ab 2024 ausbezahlt. Damit sei effektiv kein Geld bezogen worden. Zudem sei die Sperrfrist nur minim verletzt worden ("ca. 10 % der Laufzeit") und der Rekurrent sei noch heute berufstätig und beziehe keine AHV- Rente. F. Am 2. November 2021 hat die Steuerrekurskommission den Rekurrenten den Eingang von Rekurs und Beschwerde bestätigt. Die Rekurrenten sind sodann darauf hingewiesen wor- den, dass die Steuerrekurskommission das erstinstanzliche verwaltungsunabhängige Steuerge- richt des Kantons Bern und als solches Rechtsmittelinstanz der Steuerverwaltung sei. Die Steu- erverwaltung sei in den Verfahren vor der Steuerrekurskommission jeweils Gegenpartei der steuerpflichtigen Person und die Steuerrekurskommission habe keinen Zugriff auf Daten oder Akten der Steuerverwaltung. Weiter ist den Rekurrenten mitgeteilt worden, dass es ihnen oblie- ge, sämtliche massgebende Unterlagen, die ihren Standpunkt untermauern einzureichen. Dafür ist ihnen eine Frist bis am 23. November 2021 gewährt worden. Ebenfalls wurde der Kostenvor- schuss innert gleicher Frist eingefordert. -3- G. Mit Schreiben vom 13. November 2021 haben die Rekurrenten diverse Unterlagen einge- reicht. Ergänzend halten sie fest, dass der Rekurrent im 2019 die D.________GmbH gegründet habe. Von da an habe von der C.________AG "niemand mehr etwas wissen" wollen. Weil der Einkauf im 2017 nicht den Richtlinien entsprochen habe, sei dann der Einkauf von CHF 70'000.- - in eine Rente umgewandelt worden. Dies würden sie nicht verstehen, da die Pensionskasse nur Kapitalleistungen vorgesehen habe. Ebenfalls haben die Rekurrenten den Kostenvorschuss einbezahlt. H. Am 13. Dezember 2021 hat sich der ZVB/N vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Er hält fest, dass bei der Beurteilung, ob eine Sperrfristverletzung vorliege, einzig ausschlaggebend sei, ob innerhalb der nächsten drei Jahre nach dem Einkauf ein Kapitalbezug in irgendeiner Form stattgefunden habe. Dies auch dann, wenn der konkrete Einkauf erst später zur Auszahlung gelange bzw. aus einer anderen Vorsorgeeinrichtung stamme. Weiter bringt der ZVB/N vor, dass die Nachsteuer verschulden- sunabhängig erhoben werde, einzig aufgrund des Vorliegens neuer Tatsachen bezüglich einer ungenügend ausgefallenen, rechtskräftigen Veranlagung. Aufgrund der erfolgten Sperrfristver- letzung sei der Abzug der Einkaufssumme in die 2. Säule im Jahr 2017 zu Unrecht erfolgt und insofern liege eine neue Tatsache vor. Infolge des höheren Einkommens pro 2017 sei auch der Abzug für selbstgetragene Krankheitskosten anzupassen. Bezüglich des Zweiverdienerabzugs hält der ZVB/N fest, dass dieser in der ursprünglichen Veranlagung gewährt worden sei und die erfolgte Korrektur sich nicht darauf auswirke. Abschliessend führt der ZVB/N aus, dass die Ver- zugszinsen gesetzlich vorgesehen seien und der Verzugszinssatz jedes Jahr durch das Eid- genössische Finanzdepartement festgesetzt würden. Für das Steuerjahr 2017 habe der Ver- zugszins 3 % betragen. I. Mit Eingabe vom 2. Januar 2022 haben die Rekurrenten zur Vernehmlassung der Steuer- verwaltung Stellung genommen und erneut dargetan, dass die Verzugszinsen für sie eine Stra- fe darstelle. Sie hätten alles richtig deklariert und es treffe sie kein Verschulden. Es könne nicht ihnen angelastet werden, dass die C.________AG niemanden über 65 Jahren versichere. Ver- zugszinsen in Höhe von 3 % zu verlangen grenze an Diebstahl. J. Die ESTV hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. -4- Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend das Nachsteuerverfahren können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bun- desgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Die Rekurrenten sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie sind daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist des- halb einzutreten. Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Vorab festzuhalten ist, dass die Steuerrekurskommission nicht zuständig ist für die Beur- teilung, ob und inwieweit der Rekurrent von seiner Vorsorge-Beraterin falsch beraten worden ist. Für allfällige Haftungsansprüche gegenüber der Beraterin bzw. der Versicherung oder Vor- sorgeeinrichtung sind die Rekurrenten auf den Zivilweg zu verweisen. Auf die diesbezüglichen Vorbringen ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vor der Steuerrekurskommission folg- lich nicht einzutreten. 3. Von Amtes wegen ist darauf hinzuweisen, dass das Recht, ein Nachsteuerverfahren ein- zuleiten, zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode erlischt, für die eine Veranlagung zu Un- recht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (Art. 207 Abs. 1 StG und Art. 152 Abs. 1 DBG). Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ab- lauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht (Art. 207 Abs. 3 StG und Art. 152 Abs. 3 DBG). Das vorliegende Nachsteuerverfahren für das Steuerjahr 2017 ist mit Schreiben des ZVB/N vom 11. Juni 2021 (pag. 36) eingeleitet worden, also vor Ablauf der zehnjährigen Einleitungsver- jährungsfrist. Die fünfzehnjährige Frist für die Nachsteuerfestsetzung wird per 31. Dezember 2032 enden. Unter diesen Umständen war der ZVB/N gestützt auf die gesetzlichen Bestimmun- gen berechtigt, das vorliegende Nachsteuerverfahren einzuleiten und durchzuführen. -5- 4. Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht be- kannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranla- gung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Art. 206 Abs. 1 StG und Art. 151 Abs. 1 DBG). Als neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinn der zitierten Bestimmungen gelten in der Regel solche, die zwar schon zum Zeitpunkt der Veranlagung existierten, der Veranlagungsbehörde jedoch erst im Nachhinein bekannt werden. Dabei ist in der Regel der Aktenstand bei der Eröffnung der Veran- lagung massgebend, wobei die gesamten Akten der steuerpflichtigen Person zu berücksichti- gen sind. Als neu gilt, was zu diesem Zeitpunkt nicht aus den Akten ersichtlich war. Ein Ver- schulden der steuerpflichtigen Person bildet keine Voraussetzung hierfür, entbehrt die Nach- steuer doch eines pönalen Charakters. Vielmehr kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob eine neue Tatsache vorliegt, auf die Würdigung der Obliegenheiten an, welche die steuerpflich- tige Person einerseits und die Steuerverwaltung andererseits treffen (vgl. BGer 2C_551.2019 vom 30.10.2019, E. 3 mit Verweis auf VGE 100 2018 357/358 vom 7.5.2019, E. 3.1; VGE 100 2019 42/43 vom 24.4.2019, E. 4.1). Nachfolgend ist zu prüfen, ob bezüglich der Kapitalleistung aus Vorsorge die Sperrfrist gemäss Art. 79b Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG; SR 831.40) verletzt worden und insofern die Veranlagung pro 2017 unvollstän- dig ist sowie diesbezüglich eine neue Tatsache vorliegt. 4.1 Wurden Einkäufe in eine Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen gemäss Art. 79b Abs. 3 BVG innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. In steuerrechtlicher Hinsicht ist diese Vorschrift des Vorsorgerechts insofern von Bedeutung, als dass das Vorliegen einer Sperrfrist- verletzung zur Verweigerung der Abzugsberechtigung der Einkäufe führt (vgl. BGer 2C_652/2018 vom 14.5.2020, E. 4.1.1). Gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist Art. 79b Abs. 3 BVG aus steuerrechtlicher Sicht streng zu interpretieren. Die For- mulierung "die daraus resultierenden Leistungen" ist gemäss Bundesgericht nicht dahingehend zu verstehen, dass zwischen Einkauf und Leistung notwendigerweise eine direkte Verknüpfung besteht. Vielmehr ist grundsätzlich jeder Kapitalbezug innert Sperrfrist missbräuchlich, weshalb jeder während der Sperrfrist erfolgte Einkauf vom Einkommensabzug auszuschliessen ist. Die in die Vorsorgeeinrichtung einbezahlten Beträge werden nicht ausgesondert und die Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen nicht aus bestimmten Mitteln, sondern aus dem Vorsorgekapital der versicherten Person insgesamt finanziert (BGer 2C_652/2018 vom 14.5.2020, E. 4.1.1; BGer 2C_658/2009 vom 12.3.2010, E. 3.3.1 f.). Demnach ist eine konsolidierende Gesamtbe- trachtung vorzunehmen. So ist die Abzugsberechtigung beispielsweise selbst dann zu verwei- gern, wenn ein Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung und der Kapitalbezug aus einer anderen -6- Vorsorgeeinrichtung erfolgt (BGer 2C_6/2021 vom 12.1.2021, E. 2.2.2; BGer 2C_488/2014 vom 15. Januar 2015, E. 3.3). Die Sperrfrist ist dabei für alle Formen der Kapitalbezüge aus zweiter Säule in gleicher Weise massgebend. Raum für eine Prüfung der individuell-konkreten Beweg- gründe verbleibt nicht (BGer 2C_6/2021 vom 12.1.2021, E. 2.2.1). 4.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Rekurrent im Jahr 2017 einen Einkauf in die 2. Säule in Höhe von CHF 70'000.-- tätigte (pag. 7) und die Rekurrenten diesen in der Veranlagung pro 2017 in Abzug brachten (pag 23 ff.). Ebenfalls unstrittig ist, dass die Veranlagung pro 2017 in Rechtskraft erwachsen ist. Sodann ist erstellt, dass der Rekurrent im Jahr 2019 eine Kapitalleis- tung aus Vorsorge (2. Säule) in Höhe von CHF 90'000.-- bezogen hat (pag. 29). Hinsichtlich des Arguments der Rekurrenten, wonach die Kapitalleistung in einen (anderen) Vorsorgeplan über- führt wurde und damit keine effektive Barauszahlung erfolgte, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Meldung der ESTV war der Grund für die Kapitalleistung der Erlebensfall (pag. 29), d.h. der Eintritt des Vorsorgefalls. Bei dem vom Rekurrenten gewählten Versicherungsmodell tritt dieser mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters von 65 Jahren ein (vgl. dazu Eingabe der Rekurrenten vom 13.11.2021, Beilagen "Vorsorgeausweis mit der Vertrags-Nr. ________", Schreiben der C.________AG an den Rekurrenten vom 27.2.2020 und "Meldung einer Pensio- nierung oder Teilpensionierung"). Mit der erfolgten Kapitalauszahlung hat das gebundene Gut- haben den Vorsorgekreislauf (Pensionskasse und Säule 3a) verlassen. Aufgrund der einge- reichten Akten ist zu vermuten, dass der Rekurrent den erhaltenen Betrag auf eine Lebensver- sicherung transferiert hat (Eingabe der Rekurrenten vom 13.11.2021, Beilagen "Meldung einer Pensionierung oder Teilpensionierung" sowie "Annahmebestätigung zu Antrag Nr. ________"). Damit ist das Kapital in die private oder ungebundene Vorsorge überführt worden, was keine steuerneutrale Übertragung darstellt. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass mit dem Kapitalbezug im Jahr 2019 die Sperrfrist gemäss Art. 79b Abs. 3 BVG verletzt worden ist. Die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen pro 2017 datieren vom 4. Dezember 2018. Zu diesem Zeitpunkt wa- ren die Auszahlung der Kapitalleistung und mithin die Sperrfristverletzung noch nicht erfolgt und somit aus den Akten auch nicht erkennbar. Damit liegt eine neue Tatsache vor. Durch die Ver- letzung der Sperrfrist ist der in den rechtskräftigen Veranlagungen pro 2017 berücksichtigte Abzug für den Einkauf in die Pensionskasse zu Unrecht gewährt worden. Infolge der Streichung des Abzugs für den Einkauf, erhöht sich das steuerbare Einkommen pro 2017 entsprechend und ist mittels Nachsteuer zu erfassen. Die Höhe des nicht besteuerten Einkommens, ist nach- folgend zu ermitteln. 4.3 Ausgehend von den Veranlagungsverfügungen pro 2017 ist die Einkaufssumme in die 2. Säule in Höhe von CHF 70'000.-- aufzurechnen. Dies hat Auswirkungen auf das Reinein- kommen (Nettoeinkommen minus Aufwendungen und allgemeine Abzüge, vor Sozialabzügen), -7- welches sich von CHF 41'195.-- auf CHF 111'195.-- erhöht (bei den kantonalen Steuern, pag. 23; bei der direkten Bundessteuer beträgt das Reineinkommen neu CHF 103'555.--, pag. 24). Dieses höhere Reineinkommen hat wiederum Auswirkungen auf die Sozialabzüge wie bspw. die selbstgetragenen Krankheitskosten. Gemäss Art. 38a Bst. b StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG können von den Einkünften die Krankheits- und Unfallkosten abgezogen werden, soweit die steuerpflichtige Person diese sel- ber trägt und sie 5 % der um die Aufwendungen (und allgemeinen Abzüge) verminderten steu- erbaren Einkünfte (Reineinkommen) übersteigen. Die Rekurrenten haben in der Steuerer- klärung pro 2017 selbstgetragene Krankheitskosten in Höhe von CHF 12'599.-- deklariert (pag. 16), welche seitens der Steuerverwaltung bei den kantonalen Steuern im Umfang von CHF 10'488.-- und bei der direkten Bundessteuer in Höhe von CHF 10'869.-- akzeptiert wurden (pag. 24 f.). Durch die Erhöhung des Reineinkommens, ist der Abzug für selbstgetragene Krankheitskosten entsprechend anzupassen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der ZVB/N in der Nachsteuerberechnung die Korrektur nicht aufgrund des (neuen) höheren Reineinkommens vorgenommen hat. Vielmehr hat er den Abzug um je 5 % des aufgerechneten Betrags von CHF 70'000.-- gekürzt (pag. 50 ff.). Da sich der in Frage stehende Abzug ausdrücklich vom Reineinkommen berechnet, wird der ZVB/N bzw. die Steuerverwaltung den Abzug für selbstge- tragene Krankheitskosten korrekt aufgrund des (neu ermittelten) Reineinkommens zu berech- nen haben. Dem Ersuchen der Rekurrenten, wonach der im Rahmen der Veranlagung pro 2017 gewährte Abzug für selbstgetragene Krankheitskosten zu gewähren sei, ist nicht zu folgen. 4.4 Weiter ist bezüglich des Antrags der Rekurrenten auf Berücksichtigung des Zweiver- dienerabzugs festzuhalten, dass dieser in den Veranlagungsverfügungen pro 2017 gewährt worden ist (pag. 23 f.). Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und er- zielen beide ein Erwerbseinkommen, steht ihnen der Zweiverdienerabzug zu. Bei den kantona- len Steuern beträgt dieser 2 % des Gesamteinkommens der Ehegatten, maximal jedoch CHF 9'300.-- (Art. 38 Abs. 2 StG). Bei der direkten Bundessteuer hingegen beträgt der Zwei- verdienerabzug 50 % des niedrigeren Erwerbseinkommens, jedoch mindestens CHF 8'100.-- und höchstens CHF 13'400.-- (Art. 33 Abs. 2 DBG). Da sich der Zweiverdienerabzug einzig an- hand der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit bestimmt, ist für dessen Berechnung die vorliegend zu beurteilende Erhöhung des Reineinkommens (E. 4.3 hiervor) nicht relevant. Das diesbezügliche Vorbringen der Rekurrenten erweist sich als unbegründet. 5. In einem weiteren Schritt ist die Erhebung der Verzugszinsen zu prüfen. Gesetzlich vor- gesehen sind diese für die kantonalen Steuern in Art. 237 StG und für die direkte Bundessteuer in Art. 164 DBG (die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts sind diesbezüg- lich nicht einschlägig). Nähere Ausführungsbestimmungen finden sich für die kantonalen Steu- -8- ern in der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733). Für die direkte Bundessteuer ist die Verordnung vom 10. Dezember 1992 über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer (in der pro 2017 geltenden Fassung; Verordnung; SR 642.124) massgebend. Art. 236 StG bestimmt, dass in Rechnung gestellte Steuerbeträge innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu bezahlen sind; die sinngemäss gleiche Bestimmung findet sich bei der direkten Bundessteuer in Art. 163 Abs. 1 DBG. Für nicht oder verspätet bezahlte Beträge wird gemäss Art. 237 Abs. 1 StG und Art. 164 Abs. 1 DBG ein Verzugszins geschuldet. Der Prozentsatz für diesen Verzugszins wird entsprechend dem bestehenden und dem zu er- wartenden Zinsniveau jeweils für ein Steuerjahr festgesetzt; zuständig für die Festlegung dieses Zinssatzes ist bei der Kantonssteuer der Regierungsrat des Kantons Bern und bei der direkten Bundessteuer das Eidgenössische Finanzdepartement (Art. 12 und 13 BEZV; Art. 164 Abs. 1 DBG sowie Art. 3 Abs. 2 Verordnung). Die erwähnten Zinssätze werden jeweils öffentlich publiziert und betrugen für das vorliegend in Frage stehende Steuerjahr 2017 3 %. 5.1 Aus den zitierten Bestimmungen ergibt sich, dass nach dem Ablauf der in der Steuerrech- nung jeweils genannten Zahlungsfrist der Verzugszins geschuldet ist, wenn der mit der Rech- nung geforderte Steuerbetrag nicht oder verspätet bezahlt wird. Dieser Grundsatz gilt ungeach- tet dessen, ob die Rechnungen auf provisorischen oder definitiven Veranlagungen beruhen bzw. ob es sich um eine Schlussabrechnung oder um eine Steuerrate handelt. Mangels auf- schiebender Wirkung von Rechtsmittelverfahren (Einsprachen, Rekurse und Beschwerden) läuft die Verzugszinsforderung weiter. In den Schlussabrechnungen wird jeweils darauf hingewiesen, dass die Bestreitung des Steueranspruchs dessen Fälligkeit nicht aufschiebt. Selbst wenn sich eine Veranlagung nachträglich als fehlerhaft herausstellt, ändert sich am Datum der Fälligkeit der Steuern als solches somit nichts. Wenn die ursprüngliche Rechnung im Rechtsmittelverfah- ren nachträglich erhöht oder herabgesetzt wird, ändert sich bloss die Berechnungsbasis (vgl. Agner/Digeronimo/Neuhaus/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteu- er - Ergänzungsband, Zürich 2000, S. 314). Die erläuterten Grundsätze gelten auch dann, wenn die Steuerforderung in einem Nachsteuerverfahren erhoben bzw. erhöht wird; dies aufgrund der Bestimmungen von Art. 206 Abs. 1 StG und Art. 151 Abs. 1 DBG, wonach in Nachsteuerfällen die nicht erhobene Steuer samt (Verzugs-)Zins als Nachsteuer eingefordert wird (Hans Frey in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 7 zu Art. 164 DBG). 5.2 Da die Rekurrenten die Erhebung der Verzugszinsen als solches bestreiten, indes nichts vorbringen, was deren Berechnung als falsch erscheinen liesse, kann von einer detaillierten -9- Überprüfung der Berechnung abgesehen werden. Zu erwähnen ist, dass die Erhebung einer Nachsteuer samt Verzugszinsen kein Verschulden der steuerpflichtigen Person, sondern einzig eine ungenügend ausgefallene (und rechtskräftige) Veranlagung voraussetzt, was vorliegend der Fall ist. Damit hat der ZVB/N die Verzugszinsen zu Recht erhoben. Dementsprechend ist dem entsprechenden Begehren der Rekurrenten nicht zu folgen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Rekurs und Beschwerde abzuweisen sind, so- weit darauf eingetreten wird. Die Akten werden zur Neuberechnung des Abzugs für selbstgetra- gene Krankheitskosten an den ZVB/N bzw. an die Steuerverwaltung zurückgesandt. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Rekurrenten kostenpflichtig. Sie haben die gesamten Verfahrenskosten zu tragen, einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Ver- waltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'000.-- damit den unterliegenden Rekurrenten aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Da die Rekurrenten im vorliegenden Fall unterliegen, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die Nachsteuer der kantonalen Steuern pro 2017 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Akten werden zur Neuberechnung des Ab- zugs für selbstgetragene Krankheitskosten i.S. der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Bern gesandt. 2. Die Beschwerde betreffend die Nachsteuer der direkten Bundessteuer pro 2017 wird ab- gewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Akten werden zur Neuberechnung des Abzugs für selbstgetragene Krankheitskosten i.S. der Erwägungen an die Steuerver- waltung des Kantons Bern gesandt. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 1'000.--, werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. - 10 - 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbe- sondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 6. Zu eröffnen an: ▪ A.________ und B.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde E.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Die Gerichtsschreiberin - 11 - Nanzer Gribi - 12 -