Dies hat den Vorteil, dass spätere Kursveränderungen im Jahr des Kaufes im Vergleich zu einem Stichtag per 31. Dezember desselben Jahres keinen Einfluss auf den amtlichen Wert haben. Darüber hinaus sieht die Steuerrekurskommission aufgrund der Aktenlage bzw. der Ausführungen der ZVB/N insgesamt keinen (zwingenden) Grund die Höhe der Nachsteuern anders als im bereits beurteilten Verfahren bezüglich Steuerwiderhandlung festzusetzen (vgl. RKE 100 21 400-403 bzw. 200 21 284-287 vom 21.9.2022, E. 5.2.2).