Aus Sicht der Steuerrekurskommission erscheint das nicht weiter begründete Vorgehen der Steuerverwaltung für den vorliegenden Fall nicht schlüssig. Sachgerechter erscheint der Steuerrekurskommission jedenfalls im hier zu beurteilenden Fall vielmehr, die entsprechende Umrechnung in Schweizer Franken zum Zeitpunkt des Kaufes bzw. zum Bemessungszeitpunkt vorzunehmen. Dies hat den Vorteil, dass spätere Kursveränderungen im Jahr des Kaufes im Vergleich zu einem Stichtag per 31. Dezember desselben Jahres keinen Einfluss auf den amtlichen Wert haben.