Hierzu hält sie fest (vgl. Vernehmlassung der ZVB/N vom 5.12.2022, S. 5 f.), dass gemäss ihrer (nicht publizierten) Praxis die entsprechenden Umrechnungswerte im Zeitpunkt des Erwerbs zum historischen Wechselkurs per 31. Dezember in Schweizer Franken umzurechnen seien. Dementsprechend seien für allfällige Umrechnungen der Kaufpreise der deutschen Liegenschaften die historischen Wechselkurse per 31. Dezember 1989 (Liegenschaft in G.________) sowie per 31. Dezember 1993 (Liegenschaft in E.________) massgebend. Aus Sicht der Steuerrekurskommission erscheint das nicht weiter begründete Vorgehen der Steuerverwaltung für den vorliegenden Fall nicht schlüssig.