Auch erklärt sie sich einverstanden, die von ihr publizierte Praxis für die Ermittlung der amtlichen Werte ausländischer Liegenschaften anzuwenden und von den bekannten Kaufpreisen (DM 456'000.-- [E.________] bzw. DM 130'000.-- [G.________]) auszugehen. Einzig bezüglich des Zeitpunkts des (historischen) Umrechnungskurses weicht sie vom Ergebnis im Hinterziehungsverfahren ab. Hierzu hält sie fest (vgl. Vernehmlassung der ZVB/N vom 5.12.2022, S. 5 f.), dass gemäss ihrer (nicht publizierten) Praxis die entsprechenden Umrechnungswerte im Zeitpunkt des Erwerbs zum historischen Wechselkurs per 31. Dezember in Schweizer Franken umzurechnen seien.