Dies, weil für sie keine Gründe ersichtlich gewesen sind, von dieser (nicht publizierten) Praxis abzuweichen. Im vorliegenden Nachsteuerverfahren erklärt sich die ZVB/N mit der Berechnung der Steuerrekurskommission grundsätzlich einverstanden (vgl. Vernehmlassung der ZVB/N vom 5.12.2022, S. 5 f.). So werden die Abzüge bzw. Kosten in Verbindung mit dem Bankkonto bei der Bank in E.________ nicht bestritten. Auch erklärt sie sich einverstanden, die von ihr publizierte Praxis für die Ermittlung der amtlichen Werte ausländischer Liegenschaften anzuwenden und von den bekannten Kaufpreisen (DM 456'000.-- [E.________] bzw. DM 130'000.-- [G.________]) auszugehen.