Entscheidend dafür war, dass der Rekurrent nicht stärker belastet werden soll, als wenn er die Liegenschaftswerte im Veranlagungsverfahren (jeweils) korrekt nach der publizierten Praxis der Steuerbehörde deklariert hätte. Weiter hat die Steuerrekurskommission mit Blick auf die Ausführungen der ZVB/N in den Einspracheverfügungen betreffend die Nachsteuer vom 12. Oktober 2021 (pag. 519) eine Umrechnung der entsprechenden Kaufpreise in Schweizer Franken mit dem historischen Wechselkurs zum Zeitpunkt des jeweiligen Kaufdatums (8.2.1993 bzw. 12.5.1989) geschützt. Dies, weil für sie keine Gründe ersichtlich gewesen sind, von dieser (nicht publizierten) Praxis abzuweichen.