-8- Werten aufgrund der Kaufpreise (insgesamt CHF 376'000.--) abwichen, hat die Steuerrekurskommission in ihrem Urteil vom 21. September 2022 betreffend Steuerwiderhandlung festgehalten, dass für die Festsetzung der deutschen amtlichen Werte die publizierte Praxis des Kantons Bern (70 % des Kaufpreises) zur Anwendung gelange. Entscheidend dafür war, dass der Rekurrent nicht stärker belastet werden soll, als wenn er die Liegenschaftswerte im Veranlagungsverfahren (jeweils) korrekt nach der publizierten Praxis der Steuerbehörde deklariert hätte.