Die Höhe der hinterzogenen Steuern ist bereits im Rahmen des Steuerhinterziehungsverfahrens von der Steuerrekurskommission überprüft worden. Hierbei hat sie insbesondere festgestellt (vgl. RKE 100 21 400-403 bzw. 200 21 284-287 vom 21.9.2022, E. 5.2.1 ff.), dass die ZVB/N bei der Ermittlung der ausländischen amtlichen Werte von ihrer eigenen (publizierten) Praxis abgewichen ist. Die ZVB/N habe die deutschen Liegenschaften aufgrund der eingereichten Wohnmarktanalysen der Bank C.________ (pag. 294 und 282) jeweils mit 70 % des angeblichen Verkehrswerts per 23. März 2021 und nicht praxisgemäss mit 70 % des Kaufpreises ermittelt.