6. Die Rekurrenten machen in ihrem Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 27. Oktober 2021 sodann geltend, dass bei der Berechnung der Nachsteuern bzw. der hinterzogenen Steuern in den separaten Einspracheverfügungen vom 12. Oktober 2021 nicht die richtigen amtlichen Werte der in Deutschland gelegen Liegenschaften ermittelt und nicht sämtliche Schulden und Schuldzinsen berücksichtigt worden seien. Dies ist als nächstes zu prüfen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Höhe der auferlegten Nachsteuern mit jener der hinterzogenen Steuern übereinstimmte (vgl. Zusammenstellungen zur Nachsteuerberechnung 2015-2018 [pag. 517] und zur Bussenberechnung 2015-2018 [pag. 492]).