Die Steuerrekurskommission geht daher mit der ZVB/N einig, dass diese rechtserheblichen Tatsachen im ordentlichen Veranlagungsverfahren 2015 bis 2018 nicht aktenkundig waren. Demzufolge liegen die Voraussetzungen für die Erhebung von Nachsteuern vor (Rechtskraft, Unterbesteuerung und neue Tatsachen bzw. Beweismittel).