Hinzu kommt, dass die Veranlagungsbehörde erst nach Rechtskraft der jeweiligen Veranlagungsverfügungen 2015 bis 2018 im Rahmen des AIA Kenntnis darüber erhielt, dass der Rekurrent Eigentümer diverser, in der Schweiz bzw. im Kanton Bern bisher unversteuerter Vermögenswerte war und dass er Mieterträge aus der Vermietung der im Privatvermögen gehaltenen Liegenschaften erzielte. Die Steuerrekurskommission geht daher mit der ZVB/N einig, dass diese rechtserheblichen Tatsachen im ordentlichen Veranlagungsverfahren 2015 bis 2018 nicht aktenkundig waren.