5. Vorliegend ist unbestritten, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz der Rekurrenten in den Steuerjahren 2015 bis 2018 in der Schweiz (bzw. im Kanton Bern) befand (vgl. Art. 3 Abs. 1 DBG; Art. 4 Abs. 1 StG), sie deshalb unbeschränkt steuerpflichtig waren und ihr weltweites Einkommen in der Schweiz bzw. Einkommen und Vermögen im Kanton Bern, mit Ausnahme ausländischer bzw. ausserkantonaler Grundstücke, zu versteuern hatten (vgl. Art. 6 Abs. 1 DBG; Art. 7 Abs. 1 StG). Hierzu kann im Weiteren auf die diesbezüglichen Ausführungen im rechtskräftigen Entscheid bezüglich der Bussen wegen vollendeter Steuerhinterziehung