Ein Verschulden der steuerpflichtigen Person bildet keine Voraussetzung hierfür, entbehrt die Nachsteuer doch eines pönalen Charakters. Vielmehr kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob eine neue Tatsache vorliegt, auf die Würdigung der Obliegenheiten an, welche die steuerpflichtige Person einerseits und die Steuerverwaltung andererseits treffen (VGE 100 2015 35/36 vom 12.8.2016, E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch VGE 100 2019 42/43 vom 24.4.2019, E. 4.1).