Auf die von den Rekurrenten im Rahmen des Schriftenwechsels gemachten Ausführungen in Bezug auf das Widerhandlungsverfahren bzw. die auferlegten Bussen kann folglich nicht eingetreten werden. Im Weiteren werden, soweit möglich und dienlich, die Unterlagen betreffend das Widerhandlungsverfahren auch für das hier vorliegende Nachsteuerverfahren beigezogen und in den nachfolgenden Erwägungen bei Bedarf, wie auch auf den Entscheid bezüglich Widerhandlung, darauf verwiesen.