Deshalb seien für die Umrechnungen der Kaufpreise aus ihrer Sicht die historischen Wechselkurse per 31. Dezember 1989 für die Liegenschaft in G.________ sowie per 31. Dezember 1993 für die Liegenschaft in E.________ massgebend. Nach Ansicht der ZVB/N sind alle drei Tatbestandsvoraussetzungen zur Erhebung der Nachsteuer – Rechtskraft, Unterbesteuerung und neue Tatsachen bzw. Beweismittel – vorliegend erfüllt. I. Die Rekurrenten haben Gelegenheit erhalten, zur Vernehmlassung der ZVB/N Stellung zu nehmen, wovon sie mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 Gebrauch gemacht haben. J. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.