-4- von den bekannten Kaufpreisen auszugehen. Zum Umrechnungskurs der amtlichen Werte hält sie jedoch fest, dass gemäss ihrer Praxis der Übertragungswert im Zeitpunkt des Erwerbs zum historischen Wechselkurs per 31. Dezember in Schweizer Franken umzurechnen sei. Deshalb seien für die Umrechnungen der Kaufpreise aus ihrer Sicht die historischen Wechselkurse per 31. Dezember 1989 für die Liegenschaft in G.________ sowie per 31. Dezember 1993 für die Liegenschaft in E.________ massgebend.