H. Am 5. Dezember 2022 hat sich die ZVB/N vernehmen lassen und die kostenfällige teilweise Gutheissung der Rekurse und Beschwerden beantragt. Sie führt im Wesentlichen aus, dass nicht sämtliche Schulden und Schuldzinsen im Rahmen eines Veranlagungs- bzw. eines Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahrens in Abzug gebracht werden könnten. Grundsätzlich könnten die bestehenden und nachgewiesenen Schulden per 31. Dezember vom Vermögen abgezogen werden. Die rechtskräftige Veranlagung unterliege hierbei jedoch keiner vollumfänglichen Überprüfung.