E. Mit Entscheiden vom 21. September 2022 (RKE 100 21 400-403 bzw. 200 21 284-287) hat die Steuerrekurskommission die Rekurse und die Beschwerden bezüglich der Bussen wegen vollendeter Steuerhinterziehung teilweise gutgeheissen. Dies mit der Begründung, dass die ZVB/N die amtlichen Werte der in Deutschland gelegenen Liegenschaften nicht auf der Grundlage der jeweiligen Kaufpreise (70 % des Kaufpreises) berechnet habe. Ferner seien bei der Berechnung der hinterzogenen Steuern die Zinsen sowie der Minussaldo des in den Steuererklärungen 2015 bis 2018 nicht deklarierten Bankkontos bei der Bank in E.________ Konto-Nr. ________ zu berücksichtigen.