Die Vermietung seiner Wohnungen in Deutschland habe er in der Schweiz nicht deklariert, weil die Mieteinkünfte bereits in Deutschland versteuert worden seien. Ferner sei bei einer Verrechnung von Vermögen und Schulden der Wechselkurs aus dem Jahr 2021 anzuwenden. -3- D. Das Rekurs- und Beschwerdeverfahren betreffend die Nachsteuern (Nrn. 100 21 404-407 bzw. 200 21 288-291) hat die Steuerrekurskommission mit prozessleitender Verfügung vom 28. Oktober 2021 bis zum Abschluss des Steuerhinterziehungsverfahrens (Nrn. 100 21 400-403 bzw. 200 21 284-287) vor der Steuerrekurskommission sistiert.