Weiter seien keine Strafzinsen zu erheben sowie gesetzeskonforme amtliche Werte heranzuziehen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass sie die Geschädigten seien. Dies, weil die durch die Vermietung der Wohnung entstandenen Schulden bei der Berechnung der Nachsteuern bzw. der hinterzogenen Steuern nicht berücksichtigt worden seien. Falls eine einzige Einkommens- oder Vermögenskomponente nicht berücksichtigt werde, sei die Ermittlung des Nachsteuerbetrags falsch und die Bestrafung mit einem Bussenfaktor von 0.75 unzutreffend. Erst wenn die Nachsteuer korrekt berechnet worden sei, könne die Busse erhoben werden.