-2- wurden den Rekurrenten Gebühren von CHF 300.-- auferlegt und der Verfügung zwei Berechnungsgrundlagen beigelegt (pag. 412 und 411). Die gegen diese Nachsteuer- und Bussenverfügung erhobene Einsprache vom 16. August 2021 (pag. 473-452) wies die ZVB/N am 12. Oktober 2021 ab. Hierbei trennte sie das Nachsteuer- vom Steuerhinterziehungsverfahren ab und erliess je separate Einspracheverfügungen, die sich betreffend die Nachsteuern an die Rekurrenten (pag. 521-499) und betreffend die Steuerbussen allein an den Rekurrenten richtete (pag.