Da die Höhe der hinterzogenen Faktoren zu Gunsten des Rekurrenten zu korrigieren ist, sind die Rekurse und die Beschwerden 2015 bis 2018 bezüglich der Bussen wegen vollendeter Steuerhinterziehung nach Art. 217 StG bzw. Art. 175 DBG teilweise gutzuheissen. Die Akten sind zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die ZVB/N zurückzusenden.