9. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die rechtskräftigen Veranlagungen des Rekurrenten der Steuerjahre 2015 bis 2018 unvollständig (u.a. Bankkonten, Lebensversicherung und Liegenschaften sowie die darauf fliessenden Erträge) ausgefallen sind. In diesem Zusammenhang hat sich der Rekurrent für die Steuerjahre 2015 bis 2018 in Übereinstimmung mit der ZVB/N der vollendeten Steuerhinterziehung schuldig gemacht. Der entsprechende Bussenfaktor 0.75 wird bestätigt. Da die Höhe der hinterzogenen Faktoren zu Gunsten des Rekurrenten zu korrigieren ist, sind die Rekurse und die Beschwerden 2015 bis 2018 bezüglich der Bussen wegen vollendeter Steuerhinterziehung nach Art.