8. Weiter beantragt der Rekurrent, es seien keine Strafzinsen zu erheben. Mit Strafzinsen meint er wohl Verzugszinsen. Da bei der Berechnung der Bussen 2015 bis 2018 – anders als bei den Nachsteuern – keine Verzugszinsen berücksichtigt worden sind (vgl. Zusammenstellung - 14 - Bussenberechnung; Einspracheverfügung betreffend Steuerhinterziehung vom 12.10.2021; pag. 492), wird dieser Antrag im vorliegenden Steuerhinterziehungsverfahren hinfällig.