Sie legt den Bussenfaktor jedoch auf 0.75 fest, weil die deutschen Liegenschaften und die deutsche Lebensversicherung bei der F.________ der Veranlagungsbehörde nicht bekannt gewesen und vom Rekurrenten nachgemeldet worden sind. Dieses kooperative Verhalten des Rekurrenten sei von der ZVB/N stark strafmindernd berücksichtigt worden. Der Rekurrent bestreitet die Busse, äussert sich indessen nicht zum Bussenfaktor. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern diese durchaus moderate, aber noch gerechtfertigte Bussenhöhe rechtsfehlerhaft sein sollte (vgl. VGE 100 2016 297 vom 21.3.2017, E. 7).