7. Die Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt und bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden (Art. 217 Abs. 2 StG bzw. Art. 175 Abs. 2 DBG). Die ZVB/N geht von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung aus (vgl. Vernehmlassung der ZVB/N vom 3.1.2022, S. 9 f.), was grundsätzlich einen Bussenfaktor von 1.0 begründet. Sie legt den Bussenfaktor jedoch auf 0.75 fest, weil die deutschen Liegenschaften und die deutsche Lebensversicherung bei der F.______