Aus den Wegleitungen wäre für den Rekurrenten hinreichend erkennbar gewesen, dass allfälliges inund ausländisches Vermögen sowie Einkommen in den entsprechenden persönlichen Steuererklärungen zu deklarieren wäre. Der Rekurrent habe die Wegleitungen gemäss ZVB/N jedoch nicht konsultiert, die Vollständigkeit und Korrektheit der Steuererklärungen 2015 bis 2018 mit seinen Unterschriften jedoch bestätigt. Bei Zweifel oder Unklarheiten hätte er sich an die Veranlagungsbehörde wenden können. Die ZVB/N schliesst daraus, dass sich der Rekurrent