7, 21, 42, 64). Die Ausführungen in der jeweiligen Wegleitung seien allgemein verständlich und würden als bekannt vorausgesetzt. Es sei somit – entgegen der Ansicht des Rekurrenten – nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die jeweiligen Formulare der Steuererklärung falsch, unlogisch aufgebaut oder nicht nachvollziehbar für eine steuerpflichtige Person sein sollten. Aus den Wegleitungen wäre für den Rekurrenten hinreichend erkennbar gewesen, dass allfälliges inund ausländisches Vermögen sowie Einkommen in den entsprechenden persönlichen Steuererklärungen zu deklarieren wäre.