Daran ändert nichts, dass der Wert der ausländischen Liegenschaften und der Ertrag daraus in der Schweiz bzw. im Kanton Bern bloss satzbestimmend berücksichtigt werden. Die ZVB/N trug diesem Umstand, dass der amtliche Wert einer ausländischen Liegenschaft (im Rahmen der Besteuerung des Vermögens) ausschliesslich satzbestimmend und nicht in der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen ist, korrekt Rechnung (vgl. Steuerausscheidungen Kanton in der Einspracheverfügung betreffend Steuerhinterziehung vom 12.10.2021; pag. 487-484).