Dies vorliegend umso mehr, als die von der ZVB/N berücksichtigten amtlichen Werte insgesamt höher als die praxisgemäss berechneten amtlichen Werte sind. Auch kann es nicht sein, dass der Rekurrent durch die abweichende Berechnung der ZVB/N stärker belastet wird, als wenn er die Liegenschaftswerte im Veranlagungsverfahren korrekt nach der publizierten Praxis in der Wegleitung deklariert hätte. Daran ändert nichts, dass der Wert der ausländischen Liegenschaften und der Ertrag daraus in der Schweiz bzw. im Kanton Bern bloss satzbestimmend berücksichtigt werden.