preis der beiden Liegenschaften im Endergebnis nicht wesentlich von der Berechnung aufgrund - 10 - der geschätzten Verkehrswerte abweiche. Für die Umrechnung der Kaufpreise der deutschen Wohnungen (E.________: DM 456'460.--; vgl. Bauträgervertrag vom 8.2.1993, S. 11; pag. 99; G.________: DM 130'000.--; vgl. Kaufvertrag vom 12.5.1989, S. 7; pag. 122) in Schweizer Franken verwendete sie – entgegen der Ansicht des Rekurrenten – zu Recht die zum Zeitpunkt der Käufe der jeweiligen Liegenschaft massgebenden Kurse (Stichtag 8.2.1993 bzw. 12.5.1989).