pag. 519). Die ZVB/N fügt aber hinzu, dass sie ihre (interne) Praxis im Oktober 2021 geändert habe. Seither stütze sie sich für die Ermittlung der amtlichen Werte ausländischer Liegenschaften ausschliesslich auf den Preis der letzten Handänderung ab (Kauf, Erbschaft, Schenkung), falls dieser bekannt und nachgewiesen sei. Hiervon werde 70 % als amtlicher Wert übernommen. Dennoch sieht die ZVB/N – wie bereits im Einspracheentscheid betreffend Nachsteuer vom 12. Oktober 2021 (S. 3; pag. 519) – weiterhin keinen Anlass, vorliegend von ihrer Berechnung des amtlichen Werts aufgrund der Verkehrswerte abzuweichen. Dies, so führt die ZVB/N aus, weil der in Schweizer Franken umgerechnete Kauf-